Landschaftsschutz
Ein großer Teil der Gemeinde Rosengarten liegt im Landschaftsschutzgebiet. Seine Grenzen wurden in den siebziger Jahren relativ willkürlich um bebaute Gebiete, Wald- und Ackerflächen und sogar quer durch vorhandene Bauten und Gärten gezogen. Dadurch kommt es immer wieder zu qualvollen Auseinandersetzungen mit den zuständigen Behörden von Landkreis und Gemeinde. Wunsch der Politik ist es nun, im Jahr 2005 die Landschaftsschutzgrenzen so zu überarbeiten, dass es dann dank klarer Verhältnisse für lange Zeit nicht mehr zu mühseligen Auseinandersetzungen mit dieser Thematik kommen muß. Hierbei scheint es mir außerordentlich wichtig, sinnvolle Kriterien zu erarbeiten, an denen die Schutzwürdigkeit unserer Landschaft bemessen werden kann. So kann es nicht ausreichen, nur nach geographischen Aspekten einen bestimmten Prozentsatz unserer Landschaft unter Schutz zu stellen. Nicht zu verstehen ist auch, dass auf diese Weise absolut gleichartiges Ackerland im Westen unserer Gemeinde unter Landschaftsschutz steht, im Osten aber nicht. Merkwürdig ist auch, dass Landschaftsschutz derzeit einerseits schreckliche Monokulturen zulässt, andererseits aber Gartenbesitzern vorschreibt, welchen Zweig sie abschneiden dürfen und welchen nicht. Auch die Angst, dass alles, was nicht im Landschaftsschutz liegt, umgehend bebaut würde, ist unnötig. Hierfür sind ganz andere Kriterien zuständig, wie z.B. der Flächennutzungsplan oder ob es sich um den Innen- oder den Außenbereich der Ortschaften handelt. Schließlich darf doch in Klecken auch nur genauso geordnet gebaut werden wie in im Landschaftsschutz liegenden Ehestorf. Unter Schutz sollten solche Flächen stehen, für deren unveränderte Erhaltung klare Kriterien sprechen, und das in der gesamten Gemeinde auf gleiche Weise. Landschaftsschutzgrenzen müssten sich einerseits an vorhandenen Grenzen von z.B. Straßen oder Flurstücken orientieren, um nachvollziehbar zu sein, andererseits sollten sie gleichmäßig arrondierte und nicht völlig zerrissene und ungeordnete Flächen begrenzen.
Bei zu schützendem Gebiet soll es sich um naturnahe Flächen handeln, die wegen ihrer ökologischen Vielfalt und einem ausgeglichenen Naturhaushalt nicht grundlegend verändert werden dürfen. Solchen Kriterien können viele Gebiete, wie z.B. bereits bebaute Grundstücke oder durch Verkehrswege eingeschlossene Areale, nicht standhalten. Als Teilbereich des Naturschutzes soll der Landschaftsschutz einen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen des Menschen und der Belastbarkeit der Natur herstellen. Die Anwohner ohne nachhaltigen Grund einzuschränken, kann nicht Sinn einer ansonsten absolut wichtigen und vernünftigen Verordnung sein. Klaus-W. Kienert Mitglied im Kreistag und Gemeinderat